Wofür bietet sich die Insolvenz in Eigenverwaltung an?
Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung gibt es in der Praxis bei der Durchführung oftmals Unsicherheit, denn oft haben die Beteiligten schließlich nur wenig Erfahrungen und die Besonderheiten können kaum eingeschätzt werden. Die Eigenverwaltung stellt kein eigenes Verfahren dar, sondern vielmehr handelt es sich um eine Sonderregelung zur Verfügung und Verwaltung über Vermögen von dem Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren.
Im Vergleich zu den normalen Insolvenzverfahren erfolgt dies nicht nur den Insolvenzverwalter, sondern durch das schuldnerische Unternehmen oder den Schuldner selbst. Ein Sachwalter wird von dem Insolvenzgericht bestellt und dieser überwacht den Schuldner. Schon seit dem Inkrafttreten von der Insolvenzordnung ist die Insolvenz in Eigenverwaltung geregelt. Meist wurde die Verfahrensart allerdings selten angeordnet.
Was ist für die Insolvenz in Eigenverwaltung zu beachten?
Die Eigenverwaltung benötigt den gesonderten Antrag von dem Schuldner. Es dürfen zudem keine Umstände bekannt sein, welche erwarten lassen, dass es durch die Anordnung zu den Nachteilen für Gläubiger kommt. Ist der Antrag von dem Schuldner nicht offensichtlich aussichtslos, sollte das Gericht schon im Eröffnungsverfahren davon absehen, dass die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wird und stattdessen wird besser der vorläufige Sachverwalter bestellt.
Das Schutzschirmverfahren kann beantragt werden, wenn die Schuldner nur zahlungsunfähig werden oder überschuldet sind. Es geht dabei darum, dass die angestrebte Sanierung dann nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Insolvenzgericht würde in diesem Fall den Antrag des Schuldners mit der Frisch von maximal 3 Monaten für die Vorlage des Insolvenzplanes bestimmen. Es wird dann ein vorläufiger Sachwalter bestellt.
Wichtige Informationen für die Insolvenz in Eigenverwaltung
Die Insolvenz in Eigenverwaltung kommt in Betracht bei der konkreten Sanierungsperspektive und bei der mittelfristigen Fortführungsmöglichkeit der Unternehmen. Auch unter Vollkosten sollte die Fortführung möglich sein. Insbesondere in dem Insolvenzplan kann die Sanierungsperspektive liegen. Selbst wenn sich bei dem Verfahren die übertragende Sanierung mit Assetdeals als beste Lösung herausstellt, wird oft die Eigenverwaltung angeordnet. Die Insolvenz mit Eigenverantwortung ist besonders dann sinnvoll, wenn die Geschäftsführung oder der Schuldner das Vertrauen von den Geschäftspartnern besitzt und wenn der Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter für eine Fortführung des Unternehmens durch den einhergehenden Wechsel dann kontraproduktiv wäre.
Mit einer Eigenverwaltung bleiben bekannte Personen der Geschäftspartner am Ruder. Durch die gerichtliche Bestellung von dem Sachverwalter wird auch Sorge getragen, dass die Regelungen und die Voraussetzungen der Insolvenzordnung beachtet werden. Der Schuldner soll durch den Sachverwalter bei der Insolvenz in Eigenverwaltung überwachen. Sollte es Nachteile für eine Gläubigergemeinschaft geben, wird der Sachverwalter dies dem Insolvenzgericht melden. Die Eigenverwaltung ist hilfreich, wenn externe Gründe für die Krise der Unternehmen maßgeblich verantwortlich sind.
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